ORF, Champions League

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In einer Entscheidung vom 24. Juni 2015 stellt die Medienbehörde KommAustria fest, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) die Fußball-Übertragungsrechte der UEFA Champions League für die Saisonen 2015/16, 2016/17 und 2017/18 nicht zu überhöhten Preisen erworben hat. Somit hat der ORF mit dem Erwerb der Senderechte für den österreichischen Markt nicht gegen das ORF-Gesetz verstoßen. Eine entsprechende Beschwerde des privaten Mitbewerbers PULS 4 TV GmbH & Co KG weist die KommAustria als unbegründet ab. Eine wesentliche Rolle für die Entscheidung spielt ein Amtsgutachten des Fachbereichs Medien der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), das den ORF in einer wirtschaftlichen Simulation als Privatsender darstellt.

In einer Beschwerde hatte Puls 4 dem aus Gebührengeldern und Werbung finanzierten ORF einen Verstoß gegen § 31c Abs. 1 des ORF-Gesetzes vorgeworfen. Die Bestimmung verbietet es dem öffentlich-rechtlichen Programmveranstalter sein Programmentgelt dafür zu verwenden, um Senderechte in wettbewerbsverzerrender Weise zu überteuerten und nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Preisen zu erwerben. Die Regelung basiert zwar grundsätzlich auf europäischem Recht und auf europäischer Rechtsprechung, dennoch stand der KommAustria in ganz Europa kein Vergleichsfall zur Verfügung. Die große Herausforderung des Verfahrens bestand nun darin festzustellen, welcher Preis unter Beachtung der gesetzlichen Vorgabe für die Champions League-Rechte als angemessen zu betrachten ist, also auch dann hätte bezahlt werden können, wenn der ORF nicht auf Mittel aus dem Programmentgelt hätte zurückgreifen können.

Die KommAustria konnte durch eine vertrauliche Befragung ermitteln, in welchem Rahmen aus dem österreichischen Markt Gebote für die UEFA-Rechte abgegeben wurden bzw. zu welchem Preis der ORF den Zuschlag erhielt. Mit Hilfe dieser Werte konnte die RTR-GmbH in einem methodisch neuartigen, schlüssigen Amtsgutachten für die KommAustria den Nachweis erbringen, dass sich der ORF durch seine Beteiligung an der Versteigerung der UEFA-Rechte nicht wettbewerbsverzerrend verhalten hat. Dazu wurde der ORF in einer Wirtschafts-Simulation zu einem Privatsender ohne Einnahmen aus Programmentgelt „umgerechnet“. Unter dieser Voraussetzung wurden die im Umfeld der Champions League-Übertragungen realistisch zu erzielenden Werbeeinnahmen, aber auch der Wert strategischer Effekte wie Zuseher-Bindung und Image-Gewinn berechnet. So konnte auf Grundlage des Gutachtens festgestellt werden, dass der Erwerb der UEFA Champions League-Rechte zu dem tatsächlich gezahlten Preis für den ORF auch ohne Einkünfte aus Programmentgelt leistbar und dementsprechend unter kaufmännischen Kriterien gerechtfertigt war.

Die Entscheidung der KommAustria ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH/OTS-Aussendung

29.06.2015