Rapid Wien, Pyrotechnik
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Der Senat 1 der Österreichischen Fußball-Bundesliga fasste in seiner Sitzung betreffend den gesetzlich verbotenen Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen beim Meisterschaftsspiel Rapid Wien gegen SV Josko Ried aus der 20. Runde der tipico Bundesliga folgenden Beschluss:

SK Rapid Wien wird wegen des Vergehens gem. § 116a ÖFB-Rechtspflegeordnung mit einer Geldstrafe in Höhe von € 35.000,–. Zusätzlich wird die mit Beschluss vom 9. November 2014 auf Grund der Vorfälle beim letzten Wiener Derby bedingt nachgesehene Sperre des Heimfansektors widerrufen.

SK Rapid Wien hat die Möglichkeit gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel des Protestes zu erheben. Die Sperre des Heimfansektors von SK Rapid Wien (Sektor C und D, 1. bis 3. Rang) würde beim nächsten Heimspiel nach verbandsinterner Rechtskraft des oben genannten Beschlusses vollzogen.

In diesem Fall wäre neben der Sperre des Sektors C und D, 1. bis 3. Rang an diesem Spieltag insbesondere die Verwendung und Mitnahme von Fahnen, Doppelhaltern, Trommeln, Megaphonen, Plakaten und Transparenten sowie das Anbringen eines Vorsängerpultes im gesamten Stadion untersagt. Erlaubt wären lediglich Bekleidungsstücke, die auf eine Heimfanzugehörigkeit hinweisen, wie Kopfbedeckungen (Mützen, Kappen), Oberbekleidungen oder Schals.

Wegen dem Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen beim Meisterschaftsspiel FC Admira Wacker Mödling gegen SK Rapid Wien aus der 21. Runde der tipico Bundesliga wird ein Verfahren gegen SK Rapid Wien nach Vorliegen des vollständigen Spielbeobachterberichtes eingeleitet.

Dr. Norbert Wess (Senat 1):
„Der Widerruf war aufgrund der neuerlichen Vorfälle innerhalb der Probezeit zwingend vorzunehmen. Die nunmehrige Geldstrafe orientiert sich an der Vielzahl der missbräuchlich verwendeten pyrotechnischen Gegenstände und an den zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des SK Rapid Wien.“

Pyrotechnik-Bestimmungen in Österreich
Der Besitz und das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung sind gemäß PyroTG gesetzlich verboten. Dementsprechend ist dieses auch in den gemäß BL-Sicherheitsrichtlinien (§ 15) verankert. Gemäß § 39 Abs. 3 PyroTG können vom jeweiligen Veranstalter (im Falle von Bundesligaspielen vom Heimklub) auf Antrag Ausnahmen von diesem Verbot bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Wesentliche Auflagen, die aus Sicherheitsgründen für die Ausnahme vom Pyrotechnikverbot eingehalten werden müssen, sind u.a.:

– Einhaltung der Sicherheitsabstände zwischen den Personen (Personen mit ausgestreckten Armen dürfen sich nicht berühren können),

– Einrichtung eines Sicherheitsbereichs in den ersten Reihen der Zuschauertribüne (Absperren der Ränge durch Bänder)

– Abbrennen der Pyrotechnik ausschließlich vor Beginn der beiden Halbzeiten

– Bereithaltung von Sandkübeln, Greifzangen, feuerfeste Handschuhe

Pyrotechnik-Workshop bei Bundesliga-Klubs
Im Sinne der Servicedienstleistung und im Zuge der Kooperation zwischen ÖFB, BMI und ÖFBL wurden im vergangenen Jahr ca. 40 Sicherheitsverantwortliche und Fanbeauftragte der Bundesliga-Klubs u.a. auch auf dieses Thema sensibilisiert sowie auf Gefahren der illegalen Verwendung und die Möglichkeiten im Rahmen der Ausnahmegenehmigung hingewiesen.

Medieninfo Tipico Bundesliga

23.02.2015


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