Der britische Fußballspieler Ashley Barnes wird nicht Österreicher. Das ergab nunmehr eine endgültiger juristische Prüfung des Innenministeriums.
Eine Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft ist an strenge Kriterien gebunden. So setze das Staatsbürgerschaftsgesetz in § 10 Abs 6 StbG vom Fremden bereits erbrachte und von ihm noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich voraus. Der Kriterienkatalog sieht dabei folgende Kriterien zum Nachweis dieser Leistungen vor:
Es steht aktuell kein anderer, hinsichtlich des Leistungsniveaus vergleichbarer österreichischer Leistungssportler zur Verfügung, auch nicht aus dem Nachwuchsbereich;
Die herausragenden sportlichen Leistungen wurden bereits über einen längeren Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, in Österreich erbracht;
Absehbarkeit, dass die aktive, erfolgreiche Laufbahn als Sportler, insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters, noch länger andauern wird;
Beabsichtigung und formalrechtliche Möglichkeit der sofortigen Einsetzbarkeit in einem österreichischen Nationalteam;
Sehr gute Platzierungen bei nationalen oder internationalen Wettkämpfen als Einzelner oder mit der Mannschaft;
Diese Kriterien sind nicht alle gleichwertig. Besonders die Erbringung von Leistungen in Österreich und die Einsetzbarkeit im Nationalteam sind einerseits als „bereits erbrachte Leistungen“ und andererseits als „zu erwartende außerordentliche Leistungen“ im Interesse von Österreich von zentraler Bedeutung.
Denn sie sind die Grundlage für Einbürgerungen nach § 10 ABs 6 StbG.
Ohne diese Kriterien kann nicht von Leistungen für Österreich gesprochen werden.
Die Leistungen in Österreich! (in der Vergangenheit und auch die künftig für Österreich zu erwartenden Leistungen) sind zB auch bei Forschern oder Künstlern zentral. Frau Netrebko zB hat schon jahrelang an der Staatsoper gesungen und damit Leistungen im besonderen Interesse von Österreich erbracht (sie wurde de facto als österreichische Künstlerin wahrgenommen).
Das Kriterium, dass ein Staatsbürgerschaftswerber die Leistungen bereits in Österreich erbracht haben muss, ist der wesentliche Punkt. Wenn dies nicht so wäre, könnten weltweit Fremde eingebürgert werden. Auch in der Vergangenheit fanden nur Einbürgerungen statt, wenn dieser Punkt erfüllt war und würde ein Abrücken davon eine wesentliche Veränderung in der bisherigen Praxis darstellen. Auch alle Eingebürgerten der letzten Jahre haben dieses Kriterium erfüllt. Es stellt sozusagen eine „Conditio sine qua non“ dar. Daher ist die Ablehnung vom zuständigen BMI aus rechtlich inhaltlich nachvollziehbaren Gründen erfolgt und zu akzeptieren!
Quelle: Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport/OTS-Aussendung
27.02.2019